BFH vom 28.04.1982
I R 35/79
Normen:
VGFGEntlG Art. 3 § 3;
Fundstellen:
BFHE 136, 515
BStBl II 1983, 42

BFH - 28.04.1982 (I R 35/79) - DRsp Nr. 1997/15425

BFH, vom 28.04.1982 - Aktenzeichen I R 35/79

DRsp Nr. 1997/15425

»Die Aufforderung zur "Einreichung der Klagebegründung" ist keine Aufforderung i.S. des Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 VGFGEntlG "zur Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung des Beteiligten bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen"; sie darf mit einer Fristsetzung und Zurückweisungsandrohung nach Art. 3 § 3 VGFGEntlG nicht verbunden werden.«

Normenkette:

VGFGEntlG Art. 3 § 3;

I. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach Eingang der Klageschrift zunächst erfolglos zur Begründung ihrer Klage aufgefordert hatte, richtete der Vorsitzende des erkennenden Senats des FG an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben mit folgendem Inhalt: "Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, bis zum 15.10.1978 die Klagebegründung hier vorzulegen.

Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der oben gesetzten Frist vorgelegt werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und

2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Erklärungen und Beweismittel, die vom Finanzgericht zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben auch in einem Revisionsverfahren ausgeschlossen.