I. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach Eingang der Klageschrift zunächst erfolglos zur Begründung ihrer Klage aufgefordert hatte, richtete der Vorsitzende des erkennenden Senats des FG an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben mit folgendem Inhalt: "Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, bis zum 15.10.1978 die Klagebegründung hier vorzulegen.
Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der oben gesetzten Frist vorgelegt werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Erklärungen und Beweismittel, die vom Finanzgericht zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben auch in einem Revisionsverfahren ausgeschlossen.
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