I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hielt an dem hier streitigen Stichtag (31. Dezember 1973) eine Beteiligung von 1.054.000 DM an der ...fabrik. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte den gemeinen Wert der Anteile zum 31. Dezember 1973 auf 282 DM für 100 DM Nennkapital fest. Dem Antrag der Klägerin, ihre Anteile unter Anwendung von Abschn.80 der Vermögensteuer-Richtlinien (
Mit der Revision rügt die Klägerin einen Verstoß der Vorentscheidung gegen materielles Recht.
II. Die Revision ist unzulässig.
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