BFH vom 28.04.1983
III R 136/82
Normen:
FGO § 155 ; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 328
BStBl II 1983, 506

BFH - 28.04.1983 (III R 136/82) - DRsp Nr. 1997/15643

BFH, vom 28.04.1983 - Aktenzeichen III R 136/82

DRsp Nr. 1997/15643

»Bei einer Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist der Streitwert grundsätzlich auch dann mit dem einfachen Jahresbetrag der Vermögensteuer, die auf dem streitigen Wertunterschied der Anteile des Steuerpflichtigen lastet, zu bemessen, wenn der festgestellte Wert nicht nur an einem Stichtag der Besteuerung zugrunde gelegt wird.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hielt an dem hier streitigen Stichtag (31. Dezember 1973) eine Beteiligung von 1.054.000 DM an der ...fabrik. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte den gemeinen Wert der Anteile zum 31. Dezember 1973 auf 282 DM für 100 DM Nennkapital fest. Dem Antrag der Klägerin, ihre Anteile unter Anwendung von Abschn.80 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) auf 226 DM je 100 DM Nennkapital festzustellen, gab das FA -auch im Einspruchsverfahren- nicht statt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision rügt die Klägerin einen Verstoß der Vorentscheidung gegen materielles Recht.

II. Die Revision ist unzulässig.