BFH vom 28.04.1983
IV R 77/82
Normen:
ErfVO § 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2; FGO § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 373
BStBl II 1983, 506

BFH - 28.04.1983 (IV R 77/82) - DRsp Nr. 1997/15644

BFH, vom 28.04.1983 - Aktenzeichen IV R 77/82

DRsp Nr. 1997/15644

»1. Die Anerkennung einer Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll (§ 3 Nr. 1 ErfVO) stellt eine "Abgabenangelegenheit" i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO dar. Gegen die Ablehnung der Anerkennung durch die oberste Finanzbehörde des Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2. Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (§ 3 Nr. 1 ErfVO) zu entscheidende Frage, ob eine Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.«

Normenkette:

ErfVO § 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2; FGO § 33 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betätigt sich als Erfinder. Er meldete im Jahr 1978 ein Montageverfahren für Geräte .... als Patent an. Eine Entscheidung des Patentamts über die Patentfähigkeit lag bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht -FG- (20. März 1981) noch nicht vor.