BFH vom 28.06.1972
I R 102/70
Normen:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 415
BStBl II 1972, 952

BFH - 28.06.1972 (I R 102/70) - DRsp Nr. 1997/11253

BFH, vom 28.06.1972 - Aktenzeichen I R 102/70

DRsp Nr. 1997/11253

»Der Antrag aus § 68 FGO kann auch noch nach der Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsbescheid gestellt werden.«

Normenkette:

FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

Hinsichtlich des Streitjahres 1964 führt die Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die während des Revisionsverfahrens ergangenen erhöhenden Änderungsbescheide nach § 225 AO sind gemäß § 68, § Satz 2 Gegenstand des Verfahrens geworden. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin vor der Stellung des Antrags nach § Einsprüche eingelegt hat. Der Senat folgt nicht der Auffassung von Rössler (Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1968 S. 256, 258), der in der dem Antrag zeitlich vorgehenden Einlegung des Einspruchs die Ausübung eines dem § innewohnenden negativen Wahlrecht sieht (hiergegen auch von Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/ , § , Anm. 14). Genausowenig wie der Vorschrift des § eine Befristung des Antragsrechts entnommen verden kann (BFH- Beschluß Gr.S. 9/70 vom 8. November 1971, BFH 103, 549, BStBl II 1972, ), kann aus ihr eine sonstige Beschränkung des Antragsrechts hergeleitet werden. Ob der Antrag nach § gleichzeitig die Rücknahme der Einsprüche beinhaltet (so von Wallis-List, a.a.O.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.