BFH vom 28.06.1972
II R 136/67
Fundstellen:
BFHE 106, 560
BStBl II 1972, 861

BFH - 28.06.1972 (II R 136/67) - DRsp Nr. 1997/11201

BFH, vom 28.06.1972 - Aktenzeichen II R 136/67

DRsp Nr. 1997/11201

»Zum Begriff der üblichen Größe von Hofräumen und Hausgärten nach § 3 des Niedersächsischen GrESWG.«

Der Kläger und seine Ehefrau kauften im Jahre 1965 je zur Hälfte ein 3.111 qm großes Grundstück zur Errichtung eines Wohnhauses. Der Beklagte hielt diesen Grundstückskauf nur insoweit für steuerfrei nach § 1 Nr. 1 Buchst. a und § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer (GrESWG) vom 6. Oktober 1958 (über den 1. Januar 1963 hinaus verlängert durch das 3. Änderungsgesetz vom 14. Mai 1963, GVBl 1963, 279), als sich die Gegenleistung auf eine Fläche von insgesamt 1.700 qm bezieht. Für den Erwerb des rechtlichen Teils setzte er daher Grunderwerbsteuer fest.

Die Sprungklage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, daß unter den besonderen Umständen des Falles eine Fläche von 2.300 qm für Hofraum und Hausgarten in der üblichen Größe ausreiche. Es setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer herab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ es die Revision gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Der Kläger hat sich dieser Revision mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1968 nach Ablauf der Fristen des § 120 Abs. 1 FGO angeschlossen.