BFH vom 28.06.1973
IV R 97/72
Normen:
GewStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 459
BStBl II 1973, 688

BFH - 28.06.1973 (IV R 97/72) - DRsp Nr. 1997/11630

BFH, vom 28.06.1973 - Aktenzeichen IV R 97/72

DRsp Nr. 1997/11630

»Im Falle der Betriebsaufspaltung kann die Besitzgesellschaft für den Ertrag aus der Vermietung und Verpachtung ihres Grundbesitzes an die Betriebs-GmbH die nur für die bloße Vermögensverwaltung von Grundbesitz geltende erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

GewStG § 9 ;

I. In der Revisionsinstanz ist für den Erhebungszeitraum 1966 streitig, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der die Brüder W., E. und G. zu je einem Drittel beteiligt sind. Der Klägerin gehört ein mit Fabrikhallen bebautes Grundstück. Das Grundstück ist an eine GmbH verpachtet. Anteilseigner der GmbH waren 1966 die an der Klägerin beteiligten Brüder W., E. und G. und außerdem der Bruder H. zu je 25 v.H. . Die Einkünfte aus der Verpachtung des Fabrikgrundstückes betrugen 1966 34.480 DM.