»"Wartegelder" und "Förderzinsen" als Gegenleistung für das obligatorisch eingeräumte Recht, Grundstücke im Zuge der Schürfung nach Erdöl und anderen bituminösen Stoffen sowie der Förderung solcher Mineralien im Gebrauch zu nehmen und auszubeuten, sind jedenfalls dann Entgelte für Verpachtung, wenn diese Stoffe nicht Gegenstand des Bergwerkseigentums sind (Fortführung der dem Urteil des BFH vom 12.12.1969 VI R 197/67 , BFHE 97, 542, BStBl II 1970, 210, zugrundeliegenden Rechtsprechung).«
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