BFH vom 28.06.1974
III R 43/73
Normen:
BewG (1965) § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 250
BStBl II 1974, 702

BFH - 28.06.1974 (III R 43/73) - DRsp Nr. 1997/12143

BFH, vom 28.06.1974 - Aktenzeichen III R 43/73

DRsp Nr. 1997/12143

»Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet dann die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, wenn aus ihm Reinerträge erwirtschaftet werden können, die mindestens den Sozialhilfeleistungen entsprechen, die der Betriebsinhaber unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse im Fall der Hilfsbedürftigkeit erhalten würde.«

Normenkette:

BewG (1965) § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie nutzten im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eine ihnen gehörende Grundfläche von rund 1,65ha landwirtschaftlich. Außerdem bewirtschafteten sie zusammen mit ihrer eigenen Fläche rd. 1ha landwirtschaftliches Pachtland, so daß die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche rd. 2,65ha betrug.