I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie nutzten im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eine ihnen gehörende Grundfläche von rund 1,65ha landwirtschaftlich. Außerdem bewirtschafteten sie zusammen mit ihrer eigenen Fläche rd. 1ha landwirtschaftliches Pachtland, so daß die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche rd. 2,65ha betrug.
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