BFH vom 28.06.1974
III R 62/73
Normen:
BewG (1965) § 78, § 79, § 80, § 81, § 82 ; BewRGr Abschn. 22 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
BFHE 112, 569
BStBl II 1974, 670

BFH - 28.06.1974 (III R 62/73) - DRsp Nr. 1997/12124

BFH, vom 28.06.1974 - Aktenzeichen III R 62/73

DRsp Nr. 1997/12124

»Bei der Bewertung eines Grundstücks im Wege des Ertragswertverfahrens nach § 78 bis § 82 BewG 1965 sind Zuschläge zur Jahresrohmiete für die von den Mietern übernommenen Kosten der Schönheitsreparaturen entgegen der Anweisung in Abschn. 22 Abs. 2 BewRGr nicht in der Höhe zu machen, die sich bei Anwendung der dort angegebenen, für die einzelnen Grundstücksarten verschieden hohen Hundertsätze auf die gesamte Jahresrohmiete ergibt. Diese Hundertsätze sind vielmehr auf die Teile der Jahresrohmiete, die auf gewerblich oder öffentlich genutzte Räume und auf zu Wohnzwecken genutzte Räume entfallen, getrennt anzuwenden, und zwar mit 3 v.H. für gewerblich oder öffentlich genutzte Räume und mit 5 v.H. für zu Wohnzwecken genutzte Räume.«

Normenkette:

BewG (1965) § 78, § 79, § 80, § 81, § 82 ; BewRGr Abschn. 22 Abs. 2, 3;