I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte gegen den Hotelkaufmann B. einen durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch auf Übereignung eines Hotelgrundstücks. In der von der Stadtsparkasse H. aus einer vorrangigen Hypothek betriebenen Zwangsversteigerung gegen B. blieb der Kläger Meistbietender und übertrug sodann die Rechte aus dem Meistgebot an die Stadt H., die auch die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernahm. Streitig ist, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger im Hinblick auf den auf die Auflassungsvormerkung entfallenden Versteigerungserlös von 305.000 DM einen Spekulationsgewinn im Sinne von § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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