BFH vom 28.06.1977
VIII R 30/74
Normen:
EStG § 23 ; ZVG § 81 Abs. 1, § 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 27
BStBl II 1977, 827

BFH - 28.06.1977 (VIII R 30/74) - DRsp Nr. 1997/13508

BFH, vom 28.06.1977 - Aktenzeichen VIII R 30/74

DRsp Nr. 1997/13508

»1. Abgabe des Meistgebots und Abtretung der Rechte aus diesem in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks erfüllen die Merkmale eines Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfts im Sinne des EStG § 23. 2. Zur Frage der Anschaffungskosten eines von einem vormerkungsberechtigten Auflassungsgläubiger ersteigerten Grundstücks.«

Normenkette:

EStG § 23 ; ZVG § 81 Abs. 1, § 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte gegen den Hotelkaufmann B. einen durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch auf Übereignung eines Hotelgrundstücks. In der von der Stadtsparkasse H. aus einer vorrangigen Hypothek betriebenen Zwangsversteigerung gegen B. blieb der Kläger Meistbietender und übertrug sodann die Rechte aus dem Meistgebot an die Stadt H., die auch die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernahm. Streitig ist, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger im Hinblick auf den auf die Auflassungsvormerkung entfallenden Versteigerungserlös von 305.000 DM einen Spekulationsgewinn im Sinne von § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: