BFH vom 28.06.1977
VIII R 49/74
Normen:
EStG § 11 § 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 144
BStBl II 1978, 91

BFH - 28.06.1977 (VIII R 49/74) - DRsp Nr. 1997/13594

BFH, vom 28.06.1977 - Aktenzeichen VIII R 49/74

DRsp Nr. 1997/13594

»Versteuert ein Vermieter die von Mietern empfangenen sog. verlorenen Baukostenzuschüsse jährlich zu einem Teil entsprechend der Laufzeit der Mietverträge als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, so erhöhen sich beim Verkauf des Gebäudes, zu dessen Errichtung die Zuschüsse gezahlt worden sind, seine Mieteinkünfte um die bisher als Mieteinnahmen unberücksichtigten Zuschußteile nicht, soweit sie durch entsprechende Minderung des Kaufpreises und Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Mietern auf den Käufer übergegangen sind.«

Normenkette:

EStG § 11 § 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung (§ 21 Abs 1 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) verlorener Baukostenzuschüsse, wenn das Haus, zu dessen Errichtung die Zuschüsse von Mietern entgegengenommen worden sind, veräußert wurde.