I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1967 (Streitjahr), ob eine mißbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Nachversteuerung nichtentnommener Gewinne vorliegt (§ 10a des Einkommensteuergesetzes - EStG -, §
Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger) betrieb zusammen mit seinem Bruder, dem Beigeladenen, ein Unternehmen in der Rechtsform einer OHG (Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2.). Der Kläger gehört zu dem begünstigten Personenkreis iS des § 10a Abs 1 EStG. In dem gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheid 1966 war ein gemäß § 10a Abs 2 EStG besonders festgestellter Betrag in Höhe von 20.000 DM enthalten. In dieser Höhe war im Jahre 1964 die Steuerbegünstigung des nichtentnommenen Gewinns in Anspruch genommen worden.
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