BFH vom 28.06.1978
I R 207/74
Normen:
EStG § 10a; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 542
BStBl II 1978, 669

BFH - 28.06.1978 (I R 207/74) - DRsp Nr. 1997/13898

BFH, vom 28.06.1978 - Aktenzeichen I R 207/74

DRsp Nr. 1997/13898

»Eine mißbräuchliche Umgehung der Nachversteuerung des nichtentnommenen Gewinns liegt nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige von einem Mitgesellschafter zu Lasten von dessen Kapitalkonto ein privates Darlehen mit der Abrede gewähren läßt, das Darlehen erst nach der dreijährigen Festlegungszeit (§ 10a Abs. 2 EStG) aus seinem Kapitalkonto zurückzuzahlen.«

Normenkette:

EStG § 10a; StAnpG § 6 ;

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1967 (Streitjahr), ob eine mißbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Nachversteuerung nichtentnommener Gewinne vorliegt (§ 10a des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 6 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -).

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger) betrieb zusammen mit seinem Bruder, dem Beigeladenen, ein Unternehmen in der Rechtsform einer OHG (Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2.). Der Kläger gehört zu dem begünstigten Personenkreis iS des § 10a Abs 1 EStG. In dem gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheid 1966 war ein gemäß § 10a Abs 2 EStG besonders festgestellter Betrag in Höhe von 20.000 DM enthalten. In dieser Höhe war im Jahre 1964 die Steuerbegünstigung des nichtentnommenen Gewinns in Anspruch genommen worden.