BFH vom 28.06.1978
I R 81/75
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 564
BStBl II 1978, 651

BFH - 28.06.1978 (I R 81/75) - DRsp Nr. 1997/13886

BFH, vom 28.06.1978 - Aktenzeichen I R 81/75

DRsp Nr. 1997/13886

»Wechselkredite werden zu gewerbesteuerlichen Dauerschulden, wenn sie ständig in der Weise revolviert werden, daß jeweils nach Ablauf von drei Monaten neue Wechsel gegeben werden und auf diese Weise ein bestimmter Kredit über einen längeren Zeitraum als ein Jahr gewährt wird.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG, auf die ihrerseits zum 31. Dezember 1969 die D.-AG umgewandelt worden war.

Im Jahre 1954 indossierte die D.-AG in drei aufeinanderfolgenden Monaten auf eine Niederländische Bank (N.-Bank) Wechsel in Höhe von

hfl 1.770.000 hfl 1.600.000 hfl 1.630.000 (insgesamt hfl 5.000.000),

die diese akzeptierte und diskontierte. Die Wechsel waren von einem Rohstofflieferanten der D.-AG ausgestellt worden. Den Diskonterlös von hfl 5.000.000 überwies die N.-Bank an die Einkaufskommissionärin der D.-AG und belastete dieser gleichzeitig ein Sonderkreditkonto in gleicher Höhe. Seitdem wurden die nach 90 Tagen fälligen Wechselforderungen der N.-Bank gegen die D.-AG jeweils durch die Diskonterlöse späterer Wechsel getilgt. Das Sonderkreditkonto der D.-AG wies regelmäßig eine Schuld von insgesamt etwa hfl 5 Mio auf.

Die Rohstoffimporte wurden dem Lieferanten jeweils über Kontokorrentkonten der D.-AG bei einer deutschen Bank bezahlt.