BFH vom 28.06.1983
VIII R 37/81
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 139, 8
BStBl II 1984, 2

BFH - 28.06.1983 (VIII R 37/81) - DRsp Nr. 1997/15775

BFH, vom 28.06.1983 - Aktenzeichen VIII R 37/81

DRsp Nr. 1997/15775

»1. Der VIII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats im Urteil vom 03.02.1983 IV R 153/80 (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324) an, daß im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten. 2. Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann darin liegen, daß er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, daß steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;