BFH vom 28.07.1975
VI R 162/66
Normen:
EStG (1971) § 34a, § 52 Abs. 23 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 369
BStBl II 1975, 820

BFH - 28.07.1975 (VI R 162/66) - DRsp Nr. 1997/12579

BFH, vom 28.07.1975 - Aktenzeichen VI R 162/66

DRsp Nr. 1997/12579

»§ 34a EStG 1971 und die in § 52 Abs. 23 EStG 1971 angeordnete rückwirkende Anwendung des § 34a Abs. 2 EStG 1971 sind mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

EStG (1971) § 34a, § 52 Abs. 23 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts, Revision des Finanzamts

1. Streitig ist die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (im folgenden kurz Zuschläge genannt) des Jahres 1964, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlt wurden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hielt die Zuschläge für steuerpflichtig, weil sie mangels einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 1964 damals geltenden Fassung (a.F.) fielen. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Es hielt es wegen der Besonderheiten des Falles für unwesentlich, daß die Arbeitgeberin nicht alle Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrages in die Betriebsvereinbarung übernommen habe.