BFH vom 28.07.1975
VI R 217/72
Normen:
EStG (1971) § 34a Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 376
BStBl II 1975, 824

BFH - 28.07.1975 (VI R 217/72) - DRsp Nr. 1997/12580

BFH, vom 28.07.1975 - Aktenzeichen VI R 217/72

DRsp Nr. 1997/12580

»Erhalten Arbeitnehmer gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und (oder) Nachtarbeit, so können bei ihnen Zuschläge, die sie aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag) für die gleiche Arbeit noch zusätzlich erhalten, nicht nach § 34a Abs. 2 EStG 1971 steuerfrei bleiben.«

Normenkette:

EStG (1971) § 34a Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

I. Streitig ist die Steuerfreiheit von übertariflich gezahlten Nachtarbeitszuschlägen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gewährte ihren Gießereiarbeitern neben den durch Tarifvertrag vereinbarten 20 %igen Nachtarbeitszuschlägen weitere Schichtzuschläge von höchstens 10 DM pro Nachtschicht. Vom 1. Oktober 1970 bis 30. September 1971 wurden so nicht tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge in Höhe von insgesamt 300.000 DM gezahlt. Diese wurden im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1969 1 BvR 723/65 (BVerfGE 25, 101, BStBl II 1969, 253) steuerfrei belassen. Durch Haftungsbescheid vom 16. November 1971 hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) u.a. die hierauf entfallende Lohnsteuer in Höhe von 70.500 DM und Kirchenlohnsteuer in Höhe von 4.935 DM von der Klägerin nacherhoben.