I. Streitig ist die Steuerfreiheit von übertariflich gezahlten Nachtarbeitszuschlägen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gewährte ihren Gießereiarbeitern neben den durch Tarifvertrag vereinbarten 20 %igen Nachtarbeitszuschlägen weitere Schichtzuschläge von höchstens 10 DM pro Nachtschicht. Vom 1. Oktober 1970 bis 30. September 1971 wurden so nicht tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge in Höhe von insgesamt 300.000 DM gezahlt. Diese wurden im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1969 1 BvR 723/65 (BVerfGE 25, 101, BStBl II 1969, 253) steuerfrei belassen. Durch Haftungsbescheid vom 16. November 1971 hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) u.a. die hierauf entfallende Lohnsteuer in Höhe von 70.500 DM und Kirchenlohnsteuer in Höhe von 4.935 DM von der Klägerin nacherhoben.
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