BFH vom 28.07.1976
I R 12/75
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 57
BStBl II 1976, 792

BFH - 28.07.1976 (I R 12/75) - DRsp Nr. 1997/13054

BFH, vom 28.07.1976 - Aktenzeichen I R 12/75

DRsp Nr. 1997/13054

»1. Bei der Wiederhinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG kommt es auf die tatsächlich gezahlten oder passivierten Zinsen an. 2. Werden Zinsen aus Kontokorrentkrediten bei einer Bank - abweichend von den Salden auf den Kontoauszügen des Konteninhabers - nach der Zinsstaffelmethode errechnet, so bestimmen sich die tatsächlich gezahlten Zinsen nach der von der Bank angewandten Methode der Zinsberechnung.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör, eine Reparaturwerkstätte und Tankstellen. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin in den Jahren 1966 und 1967 einen Kontokorrentkredit bei einer Bank in Anspruch genommen hatte, und daß der niedrigste Schuldsaldo, der mindestens 10 Tage lang bestand, im Jahre 1966 44.877 DM und im Jahre 1967.199.849 DM betragen habe. Die darauf entfallenden Kontokorrentzinsen hätten sich 1966 auf 3.926 DM (= 8,75 %) und 1967 auf 14.988 DM (= 7,5 %) belaufen. Diese Feststellungen legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) der endgültigen Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge 1966 und 1967 in den Bescheiden vom 12. Mai 1970 zugrunde.

Der Einspruch blieb erfolglos.