I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - ein Hoch- und Tiefbauunternehmen - hatte die Aufwendungen für Kanaldielen jeweils im Jahr ihrer Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt (§ 6 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Bei einer Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Kanaldielen gehörten zu den genormten und aufeinander abgestimmten Gerüst- und Schalungsteilen. Sie seien nicht selbständig nutzungsfähig. Für die Bestände bildete der Prüfer Festwerte. Das hatte zur Folge, daß sich Gewinnauswirkungen für die Streitjahre ergaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schloß sich bei Erlaß der endgültigen einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Streitjahre 1966, 1968 und 1969 dieser Auffassung an. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage, in welcher die Klägerin der Auffassung der Verwaltung entgegengetreten war, als unbegründet ab.
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