BFH vom 28.07.1976
I R 63/75
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 253
BStBl II 1977, 34

BFH - 28.07.1976 (I R 63/75) - DRsp Nr. 1997/13080

BFH, vom 28.07.1976 - Aktenzeichen I R 63/75

DRsp Nr. 1997/13080

»Der Organisationsberater für Datenverarbeitung ist kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. Seine Tätigkeit ist derjenigen eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich (EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1).«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist EDV-Organisationsberater und stellt Computerprogramme auf. Nach einer Lehre in Feinmechanik und Elektrotechnik absolvierte er die Handelsschule und ein EDV-Praktikum. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der Tätigkeit des Klägers die Ausübung eines Gewerbebetriebs und setzte dementsprechend für das Jahr 1969 einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag fest.

Einspruch und Klage gegen den einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheid 1969 blieben erfolglos.

Mit der Revision beantragt der Kläger, die Vorentscheidung und den Gewerbesteuermeßbescheid aufzuheben. Er rügt Verletzung materiellen Rechts (§§ 2 Abs 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -, 1 Abs 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -, 18 Abs 1 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

II. Die Revision ist nicht begründet.