BFH vom 28.07.1978
III R 43/78
Normen:
BewG (1965) § 97 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 59
BStBl II 1979, 4

BFH - 28.07.1978 (III R 43/78) - DRsp Nr. 1997/13912

BFH, vom 28.07.1978 - Aktenzeichen III R 43/78

DRsp Nr. 1997/13912

»Das Betriebsvermögen einer OHG, das bürgerlich-rechtlich ganz oder teilweise im Gesamthandseigentum einer Miterbengemeinschaft steht, ist bewertungsrechtlich nur denjenigen Miterben zuzurechnen, die als Mitunternehmer des Betriebs der OHG anzusehen sind.«

Normenkette:

BewG (1965) § 97 Abs. 1 Nr. 5 ;

I. Die Beigeladenen und Revisionskläger C. und D. und die Beteiligten des Revisionsverfahrens A. und B. sind die vier Söhne des Unternehmers V. . A. und B. sind vor dem letzten Weltkrieg in die USA ausgewandert. V. und seine Söhne C. und D. waren Gesellschafter der Beigeladenen und Revisionsklägerin zu 1 (im folgenden OHG).

V. verstarb 1958, ohne ein Testament zu hinterlassen. Er wurde zu 1/4 von seiner Ehefrau M. und zu je 3/16 von seinen Söhnen A., B., C. und D. beerbt. Eine Erbauseinandersetzung wurde zunächst nicht durchgeführt. C. und D. führten das Unternehmen der OHG mit M. fort.

M. verstarb 1965. Sie wurde aufgrund Testaments von ihren Söhnen C. und D. je zur Hälfte beerbt.