BFH vom 28.07.1981
VIII R 141/77
Normen:
EStG § 7b, § 9 Abs. 1, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 409
BStBl II 1982, 454

BFH - 28.07.1981 (VIII R 141/77) - DRsp Nr. 1997/15256

BFH, vom 28.07.1981 - Aktenzeichen VIII R 141/77

DRsp Nr. 1997/15256

»Der Nießbraucher eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus kann erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG nicht in Anspruch nehmen, wenn ihm der Nießbrauch unentgeltlich eingeräumt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 7b, § 9 Abs. 1, § 21 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 2.) erbte von ihrer Mutter den Miteigentumsanteil an dem Grundstück K-Straße mit der Auflage, ihn gegen Bestellung eines Nießbrauchsrechts für sich und ihren Ehemann (Kläger und Revisionskläger -Kläger zu 1.-) auf ihre Kinder (geboren 1955 und 1958) -die Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 3. und 4.)- zu übertragen. Die Kinder verkauften den erworbenen Anteil für 141.666 DM und erwarben sodann das Grundstück T-Straße. Auf diesem Grundstück wurde von einer Wohnbaufirma ein schlüsselfertiges Reihenhaus errichtet. Da die Kinder insgesamt nur 144.000 DM aufbringen konnten, verpflichteten sich die Eltern, die darüber hinausgehenden Kosten zu tragen.