BFH vom 28.08.1981
VI R 139/78
Normen:
EStG § 26 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 412
BStBl II 1982, 156

BFH - 28.08.1981 (VI R 139/78) - DRsp Nr. 1997/15127

BFH, vom 28.08.1981 - Aktenzeichen VI R 139/78

DRsp Nr. 1997/15127

»Ehegatten können sich von einem gemeinsam gestellten Antrag auf Zusammenveranlagung auch noch im Rechtsbehelfsverfahren gegen den daraufhin ergehenden Einkommensteuerbescheid durch einen einseitigen Antrag auf getrennte Veranlagung lösen, sofern dieser Antrag nicht als wirtschaftlich oder steuerlich sinnlos ins Leere geht.«

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: