BFH vom 28.09.1979
III R 95/77
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 104
BStBl II 1980, 56

BFH - 28.09.1979 (III R 95/77) - DRsp Nr. 1997/14329

BFH, vom 28.09.1979 - Aktenzeichen III R 95/77

DRsp Nr. 1997/14329

»Beginn der Bauarbeiten i.S. des § 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 ist z.B. die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erstellte im Jahr 1975 eine Lagerhalle. Den Bauauftrag hierfür hatte die Klägerin am 11. Oktober 1974 der Firma A erteilt. Diese hatte am 2. Januar 1975 mit der Durchführung des Auftrags begonnen. Die für die Errichtung der Lagerhalle erforderliche Baugenehmigung hatte die Klägerin am 16. Oktober 1974 beantragt und Mitte Dezember 1974 erhalten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag der Klägerin, ihr für die Herstellung der Lagerhalle eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 - InvZulG 1975- (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205) zu gewähren, ab. Zur Begründung führte das FA aus, die Klägerin habe mit dem Bau der Lagerhalle vor dem 1. Dezember 1974, mithin also vor dem maßgeblichen Begünstigungszeitraum des § 4b Abs. 2 InvZulG 1975, begonnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.