BFH vom 28.09.1982
III R 12/80
Normen:
InZulG 1975 § 4b;
Fundstellen:
BFHE 137, 134
BStBl II 1983, 146

BFH - 28.09.1982 (III R 12/80) - DRsp Nr. 1997/15478

BFH, vom 28.09.1982 - Aktenzeichen III R 12/80

DRsp Nr. 1997/15478

»Gibt der Steuerpflichtige sein ursprüngliches Bauvorhaben auf und errichtet er das vorgesehene Gebäude auf einem anderen Grundstück, so ist grundsätzlich der für dieses Bauvorhaben gestellte Bauantrag der gemäß § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 maßgebliche Antrag auf Baugenehmigung.«

Normenkette:

InZulG 1975 § 4b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beabsichtigte, auf einem der Freien und Hansestadt Hamburg gehörenden Grundstück in Hamburg-B. eine Lagerhalle mit Bürogebäude und Betriebswohnung zu errichten. Für dieses Bauvorhaben beantragte sie am 27. Juni 1975 beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Ortsamt X, eine Baugenehmigung. Die Klägerin gelangte jedoch nicht in den Besitz des Grundstücks; die Verhandlungen verliefen im Jahr 1976 ergebnislos. Sie führte nunmehr ihr Bauvorhaben ohne Änderung der ursprünglichen Baupläne auf einem im Erbbaurecht übernommenen Grundstück in Hamburg-W. durch. Den Bauantrag hierfür hatte die Klägerin nach dem 1. Juli 1975 beim Ortsamt Hamburg-W. gestellt. Das Ortsamt X hatte es zuvor aus formellen Gründen abgelehnt, den bei ihm eingereichten Bauantrag an das zuständige Ortsamt Hamburg-W. weiterzuleiten.