I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beabsichtigte, auf einem der Freien und Hansestadt Hamburg gehörenden Grundstück in Hamburg-B. eine Lagerhalle mit Bürogebäude und Betriebswohnung zu errichten. Für dieses Bauvorhaben beantragte sie am 27. Juni 1975 beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Ortsamt X, eine Baugenehmigung. Die Klägerin gelangte jedoch nicht in den Besitz des Grundstücks; die Verhandlungen verliefen im Jahr 1976 ergebnislos. Sie führte nunmehr ihr Bauvorhaben ohne Änderung der ursprünglichen Baupläne auf einem im Erbbaurecht übernommenen Grundstück in Hamburg-W. durch. Den Bauantrag hierfür hatte die Klägerin nach dem 1. Juli 1975 beim Ortsamt Hamburg-W. gestellt. Das Ortsamt X hatte es zuvor aus formellen Gründen abgelehnt, den bei ihm eingereichten Bauantrag an das zuständige Ortsamt Hamburg-W. weiterzuleiten.
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