BFH vom 28.09.1982
III R 29/77
Normen:
BewG (1965) § 11, § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 71
BStBl II 1983, 166

BFH - 28.09.1982 (III R 29/77) - DRsp Nr. 1997/15488

BFH, vom 28.09.1982 - Aktenzeichen III R 29/77

DRsp Nr. 1997/15488

»Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung, für die Kursnotierungen nicht vorliegen, sind gemäß § 12 BewG in Anlehnung an die Kursnotierungen vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11, § 12 ;

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Bausparkasse. In ihrem Wertpapierbestand befanden sich am 1. Januar der Jahre 1969 und 1970 Pfandbriefe der A-Bank, die im allgemeinen eine Laufzeit von 30 bis 34 Jahren hatten. Diese Laufzeit war bei der Begebung der Pfandbriefe durch Vereinbarung zwischen der Bank und der Klägerin abgekürzt worden. Die Pfandbriefe sollten zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zum Nennwert eingelöst werden (persönliche Sonderausstattung).