BFH vom 28.10.1970
I R 72/69
Normen:
GewStDV § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 108
BStBl II 1971, 247

BFH - 28.10.1970 (I R 72/69) - DRsp Nr. 1997/10417

BFH, vom 28.10.1970 - Aktenzeichen I R 72/69

DRsp Nr. 1997/10417

»Ein als Eigenbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführter Verkehrsbetrieb, der seit mehr als 20 Jahren - auf die Dauer gesehen und ohne Anzeichen für eine künftige Änderung der Verhältnisse - ohne Gewinn arbeitet, dient allein der Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Verkehrsbedienung. Eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von § 1 GewStDV liegt in diesem Falle - auch als Nebenzweck - nicht vor.«

Normenkette:

GewStDV § 1 ;

I. Streitig ist, ob die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Frage für die streitigen Erhebungszeiträume (1960 bis 1963) bejaht. Die Steuerpflichtige ist ein Eigenbetrieb des Landkreises S. im Sinne von § 1 der (EigV) vom 21. November 1938 (RGBL I 1938, 1650). Zweck ihres Unternehmens ist die Beförderung von Personen und Gütern im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Kraftomnibussen im Landkreis S. . Zur Durchführung dieses Zweckes unterhält sie für den Bahnbetrieb ein Streckennetz von 87,760 km, einen Zentral-Omnibusbahnhof in S. und den Linienverkehr (einschließlich des Arbeiterberufsverkehrs) mit Kraftomnibussen auf einem Streckennetz von 262 km in den Jahren 1960 bis 1962 und von 287 km im Jahre 1963. Daneben betreibt sie die Personenbeförderung im Gelegenheits- und im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen.