BFH vom 28.10.1976
IV R 35/76
Normen:
EStG (1971) § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 121, 35
BStBl II 1977, 238

BFH - 28.10.1976 (IV R 35/76) - DRsp Nr. 1997/13190

BFH, vom 28.10.1976 - Aktenzeichen IV R 35/76

DRsp Nr. 1997/13190

»1. Für die Frage, ob Reisekosten als Betriebsausgaben (EStG § 4 Abs. 4) oder als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung (EStG § 12 Nr. 1 S. 2) zu behandeln sind, kann nicht auf die Höhe der Aufwendungen oder den Zeitaufwand für die Vorbereitung der Reise abgestellt werden. Es ist grundsätzlich auch ohne Belang, ob die Aufwendungen üblich oder zweckmäßig sind. 2. Die Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Reise zum Besuch eines Fachkongresses im Ausland sind dann nicht ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich veranlaßt und deshalb insgesamt nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, wenn von einer siebzehntägigen Reise nur neun Tage fachlichen Veranstaltungen dienten.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 12 Nr. 1 Satz 2;