I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen vom Deutschen Anwaltverein in Seis/Italien veranstalteten Fortbildungskurs über Notariatsrecht als Betriebsausgaben.
Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin) - seine Ehefrau - war im ersten Halbjahr 1971 als Buchhalterin bei der Anwaltsozietät, zu welcher der Kläger gehörte, und nach Auflösung der Sozietät beim Kläger selbst angestellt. Vom 29. August bis 12. September 1971 nahmen die Kläger an einem Kursus über Notariatsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Seis/Italien teil. Der Lehrgang wurde täglich von Montag bis Samstag in der Zeit von 9,00 Uhr bis 12,30 Uhr abgehalten. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 2.720,50 DM bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend.
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