BFH vom 28.10.1976
IV R 63/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 121, 31
BStBl II 1977, 203

BFH - 28.10.1976 (IV R 63/75) - DRsp Nr. 1997/13171

BFH, vom 28.10.1976 - Aktenzeichen IV R 63/75

DRsp Nr. 1997/13171

»Es spricht im allgemeinen gegen die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für einen Lehrgang des Deutschen Anwaltvereins über deutsches Notariatsrecht, wenn die Veranstaltung an einem beliebten Erholungsort im Ausland stattgefunden hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2;

I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen vom Deutschen Anwaltverein in Seis/Italien veranstalteten Fortbildungskurs über Notariatsrecht als Betriebsausgaben.

Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin) - seine Ehefrau - war im ersten Halbjahr 1971 als Buchhalterin bei der Anwaltsozietät, zu welcher der Kläger gehörte, und nach Auflösung der Sozietät beim Kläger selbst angestellt. Vom 29. August bis 12. September 1971 nahmen die Kläger an einem Kursus über Notariatsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Seis/Italien teil. Der Lehrgang wurde täglich von Montag bis Samstag in der Zeit von 9,00 Uhr bis 12,30 Uhr abgehalten. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 2.720,50 DM bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend.