BFH vom 28.10.1976
IV R 76/72
Normen:
AktG (1965) § 153 Abs. 5 ; EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 245
BStBl II 1977, 73

BFH - 28.10.1976 (IV R 76/72) - DRsp Nr. 1997/13107

BFH, vom 28.10.1976 - Aktenzeichen IV R 76/72

DRsp Nr. 1997/13107

»Die sog. direkte Methode zur Berechnung des Geschäftswertes kann neben den Einzelfaktoren der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens ein brauchbares Hilfsmittel für die Entscheidung sein, ob der Teilwert eines derivativ erworbenen aktivierten Geschäftswertes gesunken und deshalb eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

AktG (1965) § 153 Abs. 5 ; EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

I. Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine OHG, (Klägerin) auf den 1956 erworbenen aktivierten Geschäftswert von 27.000 DM eine Teilwertabschreibung von 9.000 DM vornehmen kann.

Die beiden Gesellschafter der Klägerin, F. und seine Ehefrau E., erwarben am 30. Juni 1956 den S.-Betrieb A. F. - OHG (Klägerin) und führten die Firma als OHG fort.

Die beiden Gesellschafter sind seit dem Erwerb voll im Unternehmen tätig. F. leitet das Unternehmen kaufmännisch, seine Ehefrau E. ist für den Wareneinkauf, die Warenherstellung, die Sortierung und Lagerung der Vorräte verantwortlich.