I. Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine OHG, (Klägerin) auf den 1956 erworbenen aktivierten Geschäftswert von 27.000 DM eine Teilwertabschreibung von 9.000 DM vornehmen kann.
Die beiden Gesellschafter der Klägerin, F. und seine Ehefrau E., erwarben am 30. Juni 1956 den S.-Betrieb A. F. - OHG (Klägerin) und führten die Firma als OHG fort.
Die beiden Gesellschafter sind seit dem Erwerb voll im Unternehmen tätig. F. leitet das Unternehmen kaufmännisch, seine Ehefrau E. ist für den Wareneinkauf, die Warenherstellung, die Sortierung und Lagerung der Vorräte verantwortlich.
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