BFH vom 28.10.1977
VI R 194/74
Normen:
EStG (1969) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 7, § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 558
BStBl II 1978, 151

BFH - 28.10.1977 (VI R 194/74) - DRsp Nr. 1997/13623

BFH, vom 28.10.1977 - Aktenzeichen VI R 194/74

DRsp Nr. 1997/13623

»Die Vereinfachungsregelung in EStR Abschn. 43 Abs. 10 S. 3 J: 1969 bezüglich des Ansatzes einer halbjährigen oder ganzjährigen AfA bei Anlagegütern des Betriebsvermögens, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wurden, ist auf Arbeitsmittel i.S. von EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 J: 1969 nicht anwendbar.«

Normenkette:

EStG (1969) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 7, § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte als Gymnasiallehrerin für Deutsch und Musik im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1970 Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 12.822,59 DM geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nur zum Teil zum Abzug zuließ.