BFH vom 28.10.1981
I R 100/78
Normen:
EStG (1969) § 6a;
Fundstellen:
BFHE 134, 330
BStBl II 1982, 126

BFH - 28.10.1981 (I R 100/78) - DRsp Nr. 1997/15114

BFH, vom 28.10.1981 - Aktenzeichen I R 100/78

DRsp Nr. 1997/15114

»1. Wird die der mitarbeitenden Tochter des Betriebsinhabers gegebene Pensionszusage nachträglich aus erbrechtlichen oder sonstigen familiären Erwägungen dahin geändert, daß das Pensionsalter von 60 auf 50 Jahre herabgesetzt wird, ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung nicht nach dem niedrigeren Pensionsalter von 50 Jahren zu bemessen. 2. Waren Versorgungsbezüge in Höhe eines Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge vereinbart und wird nachträglich bestimmt, daß, solange die derzeitigen Aktivbezüge einen bestimmten Betrag noch nicht erreicht haben, dieser höhere Betrag bei der Errechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen ist, dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rückstellungen für die Pensionsanwartschaft nur auf der Grundlage der vor dem Bilanzstichtag gezahlten Aktivbezüge ermittelt werden.«

Normenkette:

EStG (1969) § 6a;

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wegen der seiner Tochter im Jahre 1970 gegebenen Pensionszusage in der Schlußbilanz des Streitjahres 1971 einen Betrag der dafür gebildeten Pensionsrückstellung zuführen darf.