BFH vom 28.10.1981
I R 115/78
Normen:
AO § 612 Abs. 2, § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 216 ; EStG § 10d; HGB § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 1
BStBl II 1982, 486

BFH - 28.10.1981 (I R 115/78) - DRsp Nr. 1997/15271

BFH, vom 28.10.1981 - Aktenzeichen I R 115/78

DRsp Nr. 1997/15271

»1. Gegenstand eines Ergänzungsbescheids gemäß § 216 Abs. 2 AO kann auch die im Gewinnfeststellungsbescheid unterlassene Feststellung sein, daß die Buchführung nicht ordnungsmäßig war. 2. Die nachträgliche Feststellung des Fehlens einer ordnungsmäßigen Buchführung (1.) kann auch für einen Veranlagungszeitraum getroffen werden, für den der Steueranspruch verjährt ist, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für die steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten aus nicht verjährten Zeiträumen bedeutsam bleibt (hier Verlustabzug). 3. Eine Bilanz ist im Sinne der Vorschrift des § 39 Abs. 2 HGB rechtzeitig aufgestellt, wenn der Kaufmann im Laufe des folgenden Geschäftsjahres auf den Bilanzstichtag einen auf dem Inventar und einer Hauptabschlußübersicht beruhenden "Vermögensstatus" erstellt, den er seinen Gläubigern übersendet, obschon diese Vermögensübersicht und die laufende Buchführung inhaltliche Mängel aufweisen.«

Normenkette:

AO § 612 Abs. 2, § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 216 ; EStG § 10d; HGB § 39 Abs. 2 ;

Gründe: