I. Im zweiten Rechtsgang ist streitig, ob im Verhältnis der ehemaligen A-GmbH (A), ab 1965 der A-GmbH & Co. KG (A-KG), einerseits und dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), der Beigeladenen zu 3 und dem Gesamtrechtsvorgänger der Beigeladenen zu 4 in den Streitjahren 1964 bis 1967 eine Gesellschaft mit der Folge bestanden hat, daß die Gesellschafter Mitunternehmer (§ 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) geworden sind. Die beigeladene A, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladene zu 2, K, war, hatte von der E-GmbH, vertreten durch die Beigeladene zu 3 (O-GmbH), eine Lizenz zur Auswertung zweier Spielfilme in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und in West-Berlin erworben. Die Lizenz hatte eine Laufzeit von fünf Jahren und wurde für einen in Raten zu zahlenden Betrag von 1,4 Mio DM von der A angeschafft.
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