I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und anderen Bauwilligen war durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. Februar 1973 ein Erbbaurecht an einem Grundstück in W bestellt worden. Die Erbbauberechtigten sollten berechtigt und verpflichtet sein, auf dem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten (§ 3 des Vertrages). Jeder Erbbauberechtigte und der Eigentümer konnten jederzeit die Veräußerung eines dem Miterbbaurechtsanteil des einzelnen Erbbauberechtigten entsprechenden Bruchteils des Grundstücks zum Verkehrswert an den Miterbbauberechtigten verlangen.
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