BFH vom 28.11.1973
I R 129/71
Fundstellen:
BFHE 111, 17
BStBl II 1974, 145

BFH - 28.11.1973 (I R 129/71) - DRsp Nr. 1997/11819

BFH, vom 28.11.1973 - Aktenzeichen I R 129/71

DRsp Nr. 1997/11819

»Kündigt ein Unternehmen einen Generalvertretervertrag und eröffnet es alsdann in den - nunmehr von ihm angemieteten - Räumen der bisherigen Generalvertretung (Geschäftslokal und Werkstatt mit Telefonanschluß) unter Neueinstellung des (gekündigten) Personals und Übernahme der seine Erzeugnisse betreffenden Kundendienst- und Wartungsdienstverträge ein eigenes Verkaufsbüro, so liegt darin keine Übereignung des Unternehmens des bisherigen Generalvertreters im ganzen.«

I. Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist mit Bescheid der Stadt A vom 22. März 1968 gemäß § 116 Abs. 1 AO als Haftende zur Zahlung rückständiger Gewerbesteuer 1965 der Firma E, ...maschinenhandel, in A (Firma E), in Höhe von 1.532 DM herangezogen worden. Ihren Antrag, sie von der Haftung freizustellen, lehnte der nach § 212c Abs. 1 AO zur Entscheidung berufene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 4. Juli 1968 ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: