BFH vom 28.11.1973
I R 21/72
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 399
BStBl II 1974, 378

BFH - 28.11.1973 (I R 21/72) - DRsp Nr. 1997/11948

BFH, vom 28.11.1973 - Aktenzeichen I R 21/72

DRsp Nr. 1997/11948

»1. Ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 34c Abs. 4 EStG) unterliegen bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommensbetrags dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2. Die in Abschn. IV Nr. 1 des gleichlautenden Ländererlasses vom 30.12.1969 (BStBl I 1970, 131, 133) vertretene Auffassung, daß der ermäßigte Steuersatz nur auf den Betrag der "insgesamt zu versteuernden Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" zu gewähren sei, falls dieser niedriger ist als der Betrag der ausländischen Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, findet im Gesetz keine Stütze.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Partenreederei. Mitreeder neben drei anderen Unternehmen und zugleich Korrespondenzreeder ist die F-KG mit 112 Parten.