BFH vom 28.11.1973
I R 61/72
Normen:
EStG § 35 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 565
BStBl II 1974, 565

BFH - 28.11.1973 (I R 61/72) - DRsp Nr. 1997/12069

BFH, vom 28.11.1973 - Aktenzeichen I R 61/72

DRsp Nr. 1997/12069

»Bei einer Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 EStG (sog. fünfte Vorauszahlung) war, wenn die Fälligkeit im Erhebungszeitraum lag, der Konjunkturzuschlag festzusetzen.«

Normenkette:

EStG § 35 ;

Streitig war die Festsetzung des Konjunkturzuschlags nach dem Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - KonjZG - vom 23. Juli 1970 (BGB I 1970, 1125, BStBl I 1970, 914) bei der nachträglichen Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 EStG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hatte mit Vorauszahlungsbescheid vom 12. Mai 1971 (Absendetag) im Wege der nachträglichen Anpassung gemäß § 35 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG (sog. fünfte Vorauszahlung) unter Berücksichtigung der zum 10. Oktober 1970 bereits festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für 1970 weitere Vorauszahlungen von 26.300 DM und dem Konjunkturzuschlag mit 2.630 DM festgesetzt.