Streitig war die Festsetzung des Konjunkturzuschlags nach dem Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - KonjZG - vom 23. Juli 1970 (BGB I 1970, 1125, BStBl I 1970, 914) bei der nachträglichen Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hatte mit Vorauszahlungsbescheid vom 12. Mai 1971 (Absendetag) im Wege der nachträglichen Anpassung gemäß § 35 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG (sog. fünfte Vorauszahlung) unter Berücksichtigung der zum 10. Oktober 1970 bereits festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für 1970 weitere Vorauszahlungen von 26.300 DM und dem Konjunkturzuschlag mit 2.630 DM festgesetzt.
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