I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erließ für den Veranlagungszeitraum 1959 einen Einkommensteuer- (mit Kirchensteuer-) und einen GewerbesteuerBescheid. Die Bescheide wurden lt. Absendervermerk auf den Berechnungsbögen am 15. Mai 1961 zur Post gegeben. Die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer wurden zum 19. Juli 1961 fällig gestellt. Mit Datum vom 23. Mai 1961 erhielt der Kläger einen Kontoauszug, in welchem die rückständigen Steuerbeträge unter Bezugnahme auf die "Veranlagung" angefordert wurden. - Im April 1965 beantragte der Kläger beim Stadtsynodalverband Erlaß von Kirchensteuer 1959. Der Antrag wurde am 17. August 1965 unter Hinweis auf den Einkommensteuerbescheid 1959 abgewiesen. - Am 21. September 1966 pfändete das FA wegen der genannten Steuerbeträge eine dem Kläger zustehende Eigentümergrundschuld.
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