BFH vom 28.11.1973
I R 66/71
Fundstellen:
BFHE 110, 502
BStBl II 1974, 70

BFH - 28.11.1973 (I R 66/71) - DRsp Nr. 1997/11784

BFH, vom 28.11.1973 - Aktenzeichen I R 66/71

DRsp Nr. 1997/11784

»Der vom FA im Zweifel zu erbringende Beweis des Zugangs eines als einfacher Brief abgesandten Steuerbescheids ist nach den Regeln für den Beweis des ersten Anscheins als erbracht anzusehen, wenn der Adressat erst nach Jahren den Zugang bestreitet, obwohl er schon in früheren Jahren wiederholt Anlaß gehabt hätte, den Nichtzugang geltend zu machen.«

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erließ für den Veranlagungszeitraum 1959 einen Einkommensteuer- (mit Kirchensteuer-) und einen GewerbesteuerBescheid. Die Bescheide wurden lt. Absendervermerk auf den Berechnungsbögen am 15. Mai 1961 zur Post gegeben. Die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer wurden zum 19. Juli 1961 fällig gestellt. Mit Datum vom 23. Mai 1961 erhielt der Kläger einen Kontoauszug, in welchem die rückständigen Steuerbeträge unter Bezugnahme auf die "Veranlagung" angefordert wurden. - Im April 1965 beantragte der Kläger beim Stadtsynodalverband Erlaß von Kirchensteuer 1959. Der Antrag wurde am 17. August 1965 unter Hinweis auf den Einkommensteuerbescheid 1959 abgewiesen. - Am 21. September 1966 pfändete das FA wegen der genannten Steuerbeträge eine dem Kläger zustehende Eigentümergrundschuld.