I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Zahnärzte. Sie üben ihre gemeinschaftliche Praxis in gemieteten Räumen aus. Im Jahre 1971 erwarben sie für 2.662,89 DM ein Klimagerät mit Holzrahmen, das sie in ihrem Behandlungszimmer einbauen ließen. Zu diesem Zweck wurde die Außenmauer zu einer offenen Loggia in einem Ausmaß von 40 cm x 70 cm durchbrochen. In diesem Loch wurde ein Holzrahmen eingefügt, in den das 70 kg schwere Klimagerät hineingeschoben wurde. Es ist weder mit der Wand noch mit dem Holzrahmen verbunden. Lediglich ein Winkelrahmen ist an dem Gerät befestigt, der an der Innenwand anliegt. Die Kosten des Mauerdurchbruchs betrugen 227,55 DM. Über den Mauerdurchbruch und das Klimagerät wurde zwischen den Klägern und dem Hauseigentümer keine Vereinbarung getroffen.
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