BFH vom 28.11.1975
III R 156/73
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 521
BStBl II 1976, 200

BFH - 28.11.1975 (III R 156/73) - DRsp Nr. 1997/12728

BFH, vom 28.11.1975 - Aktenzeichen III R 156/73

DRsp Nr. 1997/12728

»Das von einem Zahnarzt in der Außenmauer seines Behandlungsraumes installierte Klimagerät ist ein bewegliches Wirtschaftsgut und deshalb investitionszulagebegünstigt.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Zahnärzte. Sie üben ihre gemeinschaftliche Praxis in gemieteten Räumen aus. Im Jahre 1971 erwarben sie für 2.662,89 DM ein Klimagerät mit Holzrahmen, das sie in ihrem Behandlungszimmer einbauen ließen. Zu diesem Zweck wurde die Außenmauer zu einer offenen Loggia in einem Ausmaß von 40 cm x 70 cm durchbrochen. In diesem Loch wurde ein Holzrahmen eingefügt, in den das 70 kg schwere Klimagerät hineingeschoben wurde. Es ist weder mit der Wand noch mit dem Holzrahmen verbunden. Lediglich ein Winkelrahmen ist an dem Gerät befestigt, der an der Innenwand anliegt. Die Kosten des Mauerdurchbruchs betrugen 227,55 DM. Über den Mauerdurchbruch und das Klimagerät wurde zwischen den Klägern und dem Hauseigentümer keine Vereinbarung getroffen.