I. Sachverhalt und Entscheidung des FG.
1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Ruhestandsbeamter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat seine Beamtenpension gemäß § 19 Abs 1 Nr 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.
Einspruch und Klage hiergegen waren erfolglos.
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