BFH vom 28.11.1978
VII R 70/78
Normen:
DVStBerG § 10 Abs. 1, § 19, § 20, § 22, § 26;
Fundstellen:
BFHE 126, 502
BStBl II 1979, 207

BFH - 28.11.1978 (VII R 70/78) - DRsp Nr. 1997/14015

BFH, vom 28.11.1978 - Aktenzeichen VII R 70/78

DRsp Nr. 1997/14015

»1. Bei der Wiederholung der Steuerbevollmächtigtenprüfung können einzelne Noten aus einer vorangegangenen nichtbestandenen Prüfung nicht berücksichtigt werden. 2. Ist bei der Bewertung von Klausurarbeiten der Steuerbevollmächtigtenprüfung der Zweitgutachter mit dem Gutachten des Erstgutachters einverstanden, so bedarf sein übereinstimmender Notenvorschlag keiner weiteren Begründung. 3. Einer Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bedarf es auch dann nicht, wenn in der mündlichen Prüfung ein anderer Prüfer an die Stelle des Prüfers tritt, der als Gutachter bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten tätig geworden ist.«

Normenkette:

DVStBerG § 10 Abs. 1, § 19, § 20, § 22, § 26;

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterzog sich mehrfach der Steuerbevollmächtigtenprüfung. 1974 waren alle Klausurarbeiten mit mangelhaft bewertet worden; eine mündliche Prüfung fand daher nicht statt. 1975 wiederholte der Kläger die Prüfung, trat jedoch vor Ende der schriftlichen Prüfung zurück. 1976 wiederholte er die Prüfung erneut. Die Klausurnoten lauteten für die Umsatzsteuerklausur und die Buchführungsklausur auf mangelhaft und für die Einkommensteuerklausur auf befriedigend. Das Gesamtergebnis einschließlich der mündlichen Prüfung lautete auf "nicht bestanden".