I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterzog sich mehrfach der Steuerbevollmächtigtenprüfung. 1974 waren alle Klausurarbeiten mit mangelhaft bewertet worden; eine mündliche Prüfung fand daher nicht statt. 1975 wiederholte der Kläger die Prüfung, trat jedoch vor Ende der schriftlichen Prüfung zurück. 1976 wiederholte er die Prüfung erneut. Die Klausurnoten lauteten für die Umsatzsteuerklausur und die Buchführungsklausur auf mangelhaft und für die Einkommensteuerklausur auf befriedigend. Das Gesamtergebnis einschließlich der mündlichen Prüfung lautete auf "nicht bestanden".
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