BFH vom 28.11.1979
I R 29/76
Normen:
BGB § 1068, §§ 2032 ff., §§ 2100 ff., § 2147, § 2174 ; EStG § 15 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 465
BStBl II 1980, 266

BFH - 28.11.1979 (I R 29/76) - DRsp Nr. 1997/14439

BFH, vom 28.11.1979 - Aktenzeichen I R 29/76

DRsp Nr. 1997/14439

»Ist streitig, ob unter mehreren Miterben aufgrund eines testamentarisch verfügten Nießbrauchs nur einer oder (wegen Unklarheit in der rechtlichen Stellung des Nießbrauchers) mehrere Miterben zur Führung des zum Nachlaß gehörenden Einzelunternehmens berechtigt waren, so kommt es für die Beurteilung, wer Unternehmer (Mitunternehmer) war, entscheidend auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse durch die Miterben an.«

Normenkette:

BGB § 1068, §§ 2032 ff., §§ 2100 ff., § 2147, § 2174 ; EStG § 15 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) verpflichtet ist, die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Mitunternehmer (§ 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) anzusehen und Gewinne gesondert festzustellen.

Die Fa. Sch. war früher von Sch., dem Ehemann der Klägerin zu 2 und Vater des Klägers zu 1, betrieben worden. In seinem Testament hatte Sch. u.a. verfügt:

"1. Zu meiner Alleinerbin bestimme ich ... meine Ehefrau ..., und zwar als befreite Vorerbin. ...

2. Meine Nacherben sollen meine beiden Söhne K., geb. ... 1931, und H., geb. ... 1932, zu gleichen Teilen sein.

4. Die Nacherbfolge tritt ein

a) wenn sich meine Ehefrau wieder verheiratet,

b) mit dem ... (dem Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres meines Sohnes H.),