BFH vom 28.11.1980
III R 17/78
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 369
BStBl II 1981, 286

BFH - 28.11.1980 (III R 17/78) - DRsp Nr. 1997/14812

BFH, vom 28.11.1980 - Aktenzeichen III R 17/78

DRsp Nr. 1997/14812

»Zum Begriff der Anzahlungen i.S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG bei Hingabe von Wechseln.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verleast Wirtschaftsgüter. Im Oktober 1971 bestellte sie bei der Firma A PKW mit einem Gesamtwert von ... DM. Hierauf zahlte die Klägerin durch Hingabe von drei Wechselakzepten, die am 31. Dezember 1971 fällig waren, insgesamt ... DM an. Die Lieferfirma reichte diese Wechsel der B-Bank am 1. November 1971 zur Diskontierung ein. Die diskontierten Beträge wurden der A gutgeschrieben.

Auf den Antrag der Klägerin gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) für die genannten Zahlungen Investitionszulagen. Diese Zulagen forderte das FA mit Bescheid vom 18. November 1976 wieder zurück. Zur Begründung führte es an, daß nach den von ihm nach der Auszahlung der Zulagen getroffenen Feststellungen die geltend gemachten Anzahlungen tatsächlich bei der Klägerin nicht abgeflossen seien.

Die Sprungklage blieb ohne Erfolg.