I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Streitjahr 1970 zusammenveranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Mitglied des Hauptpersonalrats eines Ministeriums und betätigte sich als Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) unter anderem als Vorsitzender der ÖTV-Abteilung X-Verwaltung für den Bereich ...., als Mitglied des ÖTV-Kreisverwaltungsvorstandes, des Kreisbeamtenausschusses der ÖTV und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in Y.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1970 machten die Kläger u.a. nach Abschn.21 Abs. 4 Nr. 3 der
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gedient hätten.
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