BFH vom 28.11.1980
VI R 193/77
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 431
BStBl II 1981, 368

BFH - 28.11.1980 (VI R 193/77) - DRsp Nr. 1997/14851

BFH, vom 28.11.1980 - Aktenzeichen VI R 193/77

DRsp Nr. 1997/14851

»1. Zum Begriff der Werbungskosten, insbesondere auch im Verhältnis zum Betriebsausgabenbegriff. 2. Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die für ihn zuständige Gewerkschaft können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Streitjahr 1970 zusammenveranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Mitglied des Hauptpersonalrats eines Ministeriums und betätigte sich als Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) unter anderem als Vorsitzender der ÖTV-Abteilung X-Verwaltung für den Bereich ...., als Mitglied des ÖTV-Kreisverwaltungsvorstandes, des Kreisbeamtenausschusses der ÖTV und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in Y.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1970 machten die Kläger u.a. nach Abschn.21 Abs. 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1970 Reisekosten geltend, die dem Kläger durch Sitzungen und Tagungen der ÖTV und des DGB entstanden waren und die er nach Abzug von Erstattungen in Höhe von 403,94 DM ermittelt hatte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gedient hätten.