BFH vom 28.11.1980
VI R 195/79
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 53
BStBl II 1981, 309

BFH - 28.11.1980 (VI R 195/79) - DRsp Nr. 1997/14824

BFH, vom 28.11.1980 - Aktenzeichen VI R 195/79

DRsp Nr. 1997/14824

»Aufwendungen eines Lehrers an einer privaten Fachschule für ein Hochschulstudium zur Erlangung der Lehrbefugnis an einer staatlichen Fachschule sind keine Fortbildungskosten, sondern Ausbildungskosten.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1974 als graduierter Betriebswirt Dozent an einer privaten Fachschule in H tätig. Er wohnte in M. 1973 wurde die Fachschule in staatliche Trägerschaft übernommen. Aufgrund einer Verfügung des Regierungspräsidenten wurden graduierte Betriebswirte von dem neuen Schulträger als Dozenten nur übernommen, wenn sie sich zu einem Studium verpflichteten. Sie mußten den Beginn des Studiums nachweisen und erhielten daraufhin befristete Arbeitsverträge. Der Kläger gab eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab, erhielt einen befristeten Anstellungsvertrag als Dozent und studierte im Streitjahr neben seiner Dozententätigkeit an der Fachschule Wirtschaftswissenschaften an der Universität X.