I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1974 als graduierter Betriebswirt Dozent an einer privaten Fachschule in H tätig. Er wohnte in M. 1973 wurde die Fachschule in staatliche Trägerschaft übernommen. Aufgrund einer Verfügung des Regierungspräsidenten wurden graduierte Betriebswirte von dem neuen Schulträger als Dozenten nur übernommen, wenn sie sich zu einem Studium verpflichteten. Sie mußten den Beginn des Studiums nachweisen und erhielten daraufhin befristete Arbeitsverträge. Der Kläger gab eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab, erhielt einen befristeten Anstellungsvertrag als Dozent und studierte im Streitjahr neben seiner Dozententätigkeit an der Fachschule Wirtschaftswissenschaften an der Universität X.
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