I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Familienstiftung, die u.a. Wertpapiere besitzt. Bei einer das Streitjahr (1976) umfassenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin im Streitjahr Kaufoptionen über in ihrem Besitz befindliche Aktien veräußert und dabei einen Erlös von 13.516 DM erzielt hatte. Das für die Optionen zu zahlende Entgelt verblieb der Klägerin unabhängig davon, ob der jeweilige Optionsberechtigte sein Recht ausübte oder nicht. Bei Ausübung der Option sollte das Entgelt nicht auf den Kaufpreis angerechnet werden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) wertete die Erlöse aus den Optionsgeschäften als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Körperschaftsteuer 1976 mit Bescheid vom 14. November 1979 entsprechend fest.
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