BFH vom 29.01.1974
VII R 69/71
Fundstellen:
BFHE 111, 293
BStBl II 1974, 308

BFH - 29.01.1974 (VII R 69/71) - DRsp Nr. 1997/11902

BFH, vom 29.01.1974 - Aktenzeichen VII R 69/71

DRsp Nr. 1997/11902

»Der Wortlaut des § 146a Abs. 3 AO und der Sinnzusammenhang, in dem er steht, lassen für Zölle und Verbrauchsteuern nicht die Auslegung zu, daß die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch durch einen anderen als einen der beiden in der Vorschrift genannten Gründe beendet werden könne.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum Mai 1966 Waren über die dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) unterstehenden Zollämter (ZÄ) F und G ein. Eine im Jahre 1966 bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung ergab, daß sie zum Zollwert gehörende Beträge nicht angemeldet hatte. Daraufhin forderte das ZA F durch Bescheid vom 31. Oktober 1966 die sich aus der Betriebsprüfung für seine Abfertigungen ergebenden Abgabenbeträge in Höhe von insgesamt 696,41 DM nach; der Bescheid wurde unanfechtbar.