I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum Mai 1966 Waren über die dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) unterstehenden Zollämter (ZÄ) F und G ein. Eine im Jahre 1966 bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung ergab, daß sie zum Zollwert gehörende Beträge nicht angemeldet hatte. Daraufhin forderte das ZA F durch Bescheid vom 31. Oktober 1966 die sich aus der Betriebsprüfung für seine Abfertigungen ergebenden Abgabenbeträge in Höhe von insgesamt 696,41 DM nach; der Bescheid wurde unanfechtbar.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|