I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (KG). Die bedungenen Kommanditeinlagen sind voll eingezahlt worden. Sie wurden durch Verluste der KG gemindert. Diese wurden in den Bilanzen der KG gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf Berichtigungskonten zu den Kapitalkonten gebucht. Die in den Jahren 1967 und 1969 sowie im Rumpfgeschäftsjahr 1970 ausgewiesenen Gewinne wurden diesen Berichtigungskonten bis zu ihrem Ausgleich gutgeschrieben, im übrigen auf Sonderkonten der Gesellschafter verbucht.
Das Finanzamt sah in dem Ausgleich der auf den Berichtigungskonten verbuchten Verluste, soweit sie die Kommanditisten betrafen, eine der Gesellschaftsteuer unterliegende Leistung i.S. des § 2 (Abs. 1) § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 und setzte durch Steuerbescheid vom 2. Oktober 1972 11.212,50 DM Gesellschaftsteuer fest. Die Sprungklage blieb erfolglos.
II. Die Revision ist begründet.
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