I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966, ob eine KG für eine Pensionszusage, die sie dem Ehemann der Komplementärin gegeben hat, auch insoweit eine Rückstellung nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden kann, als dem Ehemann ein Witwengeld zugesagt ist. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt eine Fabrik. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr 1966 Frau R als Komplementärin mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 85 vH und deren Kinder I. und T. als Kommanditisten mit einem Gewinn- und Verlustanteil von je 7,5 vH. Der Ehemann der Komplementärin und Vater der Kommanditisten F.R.) war aufgrund eines Anstellungsvertrags im Unternehmen der Klägerin in leitender Stellung (Geschäftsführer) tätig.
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