BFH vom 29.01.1976
IV R 42/73
Normen:
EStG § 6a, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 176
BStBl II 1976, 372

BFH - 29.01.1976 (IV R 42/73) - DRsp Nr. 1997/12813

BFH, vom 29.01.1976 - Aktenzeichen IV R 42/73

DRsp Nr. 1997/12813

»Sagt eine Personengesellschaft einem Arbeitnehmer, der mit einer Gesellschafterin der Personengesellschaft verheiratet ist, im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses (neben einer Alters- und Invaliditätsrente) eine Witwenrente zu, so kann die Personengesellschaft grundsätzlich auch für die zugesagte Witwenrente eine Rückstellung nach § 6a EStG bilden, sofern sie gleichartige Zusagen auch fremden Arbeitnehmern erteilt oder erteilt hat.«

Normenkette:

EStG § 6a, § 15 Nr. 2 ;

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966, ob eine KG für eine Pensionszusage, die sie dem Ehemann der Komplementärin gegeben hat, auch insoweit eine Rückstellung nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden kann, als dem Ehemann ein Witwengeld zugesagt ist. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt eine Fabrik. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr 1966 Frau R als Komplementärin mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 85 vH und deren Kinder I. und T. als Kommanditisten mit einem Gewinn- und Verlustanteil von je 7,5 vH. Der Ehemann der Komplementärin und Vater der Kommanditisten F.R.) war aufgrund eines Anstellungsvertrags im Unternehmen der Klägerin in leitender Stellung (Geschäftsführer) tätig.