BFH vom 29.01.1976
IV R 97/74
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 198
BStBl II 1976, 332

BFH - 29.01.1976 (IV R 97/74) - DRsp Nr. 1997/12794

BFH, vom 29.01.1976 - Aktenzeichen IV R 97/74

DRsp Nr. 1997/12794

»1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen schenkweise in eine Familien-GmbH & Co. KG aufgenommene Kinder nach Maßgabe der ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechtsstellung Mitunternehmer i.S. des § 15 Nr. 2 EStG sind. 2. Ein Gewerbetreibender, der an eine Familien-GmbH & Co. KG (Kinder als Kommanditisten, Ehefrau als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH) als Anlagevermögen seines bisherigen Einzelunternehmens verpachtet und das Umlaufvermögen veräußert hat, kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einkommensteuerrechtlich Mitunternehmer des von der KG betriebenen Unternehmens sein, auch wenn er zivilrechtlich weder Gesellschafter der KG noch der GmbH ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1968,

a) ob der bisherige Einzelunternehmer, der sein Unternehmen an eine unmittelbar oder mittelbar aus Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) gebildete GmbH & Co. KG verpachtet hat und das Unternehmen als alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH führt, steuerrechtlich Mitunternehmer des zivilrechtlich von der GmbH & Co. KG betriebenen Unternehmens ist und

b) ob die (minderjährigen) Kinder, die schenkweise in die neugegründete GmbH & Co. KG als Kommanditisten aufgenommen worden sind, keine Mitunternehmer sind, weil ihre Rechte als Kommanditisten erheblich eingeschränkt sind.