I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1968,
a) ob der bisherige Einzelunternehmer, der sein Unternehmen an eine unmittelbar oder mittelbar aus Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) gebildete GmbH & Co. KG verpachtet hat und das Unternehmen als alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH führt, steuerrechtlich Mitunternehmer des zivilrechtlich von der GmbH & Co. KG betriebenen Unternehmens ist und
b) ob die (minderjährigen) Kinder, die schenkweise in die neugegründete GmbH & Co. KG als Kommanditisten aufgenommen worden sind, keine Mitunternehmer sind, weil ihre Rechte als Kommanditisten erheblich eingeschränkt sind.
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